Schutzkonzept und Informationen zur Feier von Sakramenten und gottesdienstlichen Feiern
Aktualisierte Anordnungen zum Schutzkonzept der Bayerischen Diözesen ab dem 22.06.2020 (Stand vom 18.06.2020)
Bei den öffentlich zugänglichen Gottesdiensten beträgt der Mindestabstand nur noch 1,5 m. Das Schutzkonzept der bayer. (Erz-)Diözesen empfiehlt, die mögliche Höchstteilnehmerzahl in einem Anmeldeverfahren festzulegen.
- Um den Teilnehmerkreis der Gottesdienstbesucher erweitern zu können, ist es nun auch möglich, die Emporen der Kirchen zu öffnen. Hierbei sind jedoch die Abstandsregeln wie sie das Schutzkonzept der bayer. (Erz-)Diözesen vorsieht, gerade auch was den Zugang und das Verlassen der Empore angeht, unbedingt genau einzuhalten.
- Bisher war der Ministrantendienst in den Pfarreien stark eingeschränkt, was zunehmend Probleme bereitet. Dies kann nun behutsam geöffnet werden. D.h. die Zahl der Ministranten und Ministrantinnen bemisst sich wie bei den Gottesdienstbesuchern nach der Größe des Altarraumes. Die Ministranten können auch wieder Dienste übernehmen. Es ist dabei die nach dem Schutzkonzept geltende Abstandsregel (1,5 Meter) einzuhalten und, sofern Altardienste ausgeübt werden, unbedingt auf eine gute Handhygiene zu achten. Ordentliches Händewaschen vor Beginn des Gottesdienstes mit ggf. Nachdesinfektion unmittelbar vor dem Altardienst sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend.
- Konzelebration ist unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln Konzelebration in besonderen Situationen möglich. Die Zahl der Konzelebranten bemisst sich ebenfalls nach der Größe des Altarraumes. Auch hier sind die Hygiene-Vorschriften gewissenhaft einzuhalten.
- Gottesdienste im Freien: Bereits seit dem 15.06. dürfen Gottesdienste im Freien mit bis zu 100 Teilnehmern gefeiert werden. Auch im Freien gelten die Abstands- und Hygieneregeln des Schutzkonzeptes der bayer. (Erz-)Diözesen. Nach Auskunft des Bayer. Gesundheitsministeriums ist damit für die Teilnehmer an Gottesdiensten im Freien insbesondere das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m verpflichtend.
- Weitere Lockerungen:
Allgemeine Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist seit dem 17.06. auch in Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, die nicht aus Personen des eigenen Haushalts, Familienangehörigen oder Personen eines weiteren Haushalts bestehen. Damit sind Firm-, Kommuniongruppen, Ministranten- und Pfarrjugendgruppen, Seniorenkreise etc. unter Einhaltung der Regelungen des Schutz- und Hygienekonzeptes für Pfarrheime wieder möglich (Voraussetzung vor allem in geschlossenen Räumen: Abstandsgebot 1,5 m, ggf. Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften). Allerdings können Pfarrfeste bis auf Weiteres noch nicht ermöglicht werden, da öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern noch untersagt bleiben.
Veranstaltungen sowie Kunst und Kultur:
Das Schutz- und Hygienekonzept für Pfarrheime wird derzeit aktualisiert (Tabelle mit Ampelsystem). Grundsätzlich sind ab dem 22.06. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien wieder möglich. Auch Chorproben (Voraussetzung: Mindestabstand 2 Meter, Lüftung, Einhalten der Hygieneregeln, Begrenzung der Probendauer) und Theateraufführungen/-proben in Pfarrheimen sind mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dann mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich (Voraussetzung: auch im Freien Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, Mindestabstand 1,5 Meter).
Das Bistum hat heute nähere Ausführungen zu dem gottesdienstlichen Schutzkonzept, das ab 4. Mai gilt, erlassen. Darin wird erläutert, wie das Konzept auf Taufen, Trauungen, Firmungen, Erstkommunionfeiern und Bestattungen anzuwenden ist. (Stand v. 04.05.2020)
Die ausführlichen Anweisungen sind unter https://bistum-augsburg.de/Media/Files/Anordnung-fuer-Sakramente-Sakramentalien-und-Veranstaltungen
Sakramente, Sakramentalien, Seelsorge, Veranstaltungen, Beerdigungen, Gottesdienste, Prozessionen und Bittgänge, Andachten etc.
1. Taufen
Die Anweisung, dass bis Pfingstmontag, den 01.06.2020 ausgesetzt sind, ist aufgehoben. Taufen sind ab sofort wieder möglich.
Die Taufe eines einzelnen Täuflings ist nur außerhalb der Messfeier im engen Familienkreis möglich. Dabei darf die Anzahl der Teilnehmer, für die die jeweilige Kirche zur Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m ausgelegt ist, nicht überschritten werden. Familien, die in häuslicher Gemeinschaft leben, brauchen den Mindestabstand nicht einzuhalten. Sie sind jedoch zur Einhaltung des Mindestabstandes zu den anderen Teilnehmern verpflichtet.
Um ggf. eine Infektionskette nachweisen zu können, müssen die Eltern vor der Taufe dem Pfarrbüro eine Liste mit allen Personen die an einer Taufe teilnehmen, mit deren Adresse und Telefonnummer), übergeben.
Die Taufe findet unter strengsten hygienischen Bedingungen und in einem schlichten Rahmen statt. Das Tragen einer Mund-Nase-Schutz-Bedeckung ist für alle Teilnehmer Pflicht.
Es besteht auch die Möglichkeit, bereits angemeldete Taufen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
2. Erstkommunion
Alle Erstkommunionfeiern sind bis Pfingsten 31.05.2020 aufgeschoben. Es ist nicht absehbar, ob es in diesem Jahr noch die Möglichkeit gibt, eine Erstkommunionfeier im herkömmlichen Rahmen zu feiern. Die feierliche Erstkommunion mit einem festlichen Gottesdienst, an dem alle Kommunionkinder des Ortes teilnehmen, ist zwar aufgeschoben, aber nicht aufgehoben.
Jedes Kind soll die Möglichkeit haben, dass dieser wichtige Schritt auf seinem Lebensweg in guter Weise gefeiert werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Kommunionkinder, die ja ihre Kommunionvorbereitung so gut wie abgeschlossen haben, jetzt schon in kleinen Gruppen mit zwei weiteren Kommunionkindern und deren Familien im Rahmen einer hl. Messe zum ersten Mal die hl. Kommunion empfangen können. Selbstverständlich sollen auch diese Erstkommunionkinder nochmals in einem festlichen Familiengottesdienst zusammen mit den anderen Kommunionkindern des Ortes bzw. der Pfarreiengemeinschaft feierlich die Kommunion empfangen und gemeinsam Gott Dank zu sagen können, sobald es die Situation wieder zulässt, in größerer Zahl, Eucharistie zu feiern.
3. Firmungen
Alle Firmungen, mit Ausnahme von Einzelfirmungen, über die im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist, werden bis Ende der Sommerferien aufgeschoben. Die Firmung ist zwar aufgeschoben, aber sie fällt nicht aus. Jede/r Firmbewerber soll diesen wichtigen Schritt auf seinem/ihrem Lebens- und Glaubensweg in guter Weise feiern können. Allerdings ist unter den gegebenen Ausnahmebedingungen eine Firmvorbereitung nicht im gewohnten Umfang nicht möglich, so dass die Firmvorbereitung erst dann wieder aufgenommen werden kann, wenn die Umstände es erlauben. Die Firmvorbereitung kann nicht nur als E-schooling durchgeführt werden. Dazu sind auch Gespräche, Treffen und Gottesdienste erforderlich.
Diese sind zurzeit nicht, bzw. nur in eingeschränktem Rahmen möglich. Die Firmbewerber/innen sind vorerst von der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Gottdiensten mitzufeiern, entbunden.
Sobald es die Situation erlaubt, werden Firmungen von der Diözese Augsburg wieder aufgenommen.
Der Kreis der Firmspender wird so erweitert werden, dass die Firmungen in einem vertretbaren Zeitraum und bei Bedarf aufgeteilt in kleineren Gruppen entsprechend den jeweils dann aktuellen Rahmenbedingungen gefeiert werden können, und die Pfarreien aktiv in die Terminfestsetzung eingebunden sind.
4. Beichte
Das Bußsakrament kann zurzeit nur nach individueller vorheriger Terminvereinbarung im Rahmen eines Beichtgesprächs gespendet werden.
Sowohl der Pönitent, der Beichtende, wie der Priester dürfen keine Krankheitssymptome zeigen oder in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu einem an Covid-19 Erkrankten gehabt haben. Vor der Beichte sollte in einem Vorgespräch geklärt werden, ob der Beichtende zu einer Risikogruppe zählt. Gerade bei chronischen Vorerkrankungen und/oder bei einer Immunsuppression ist besonders abzuwägen, ob die Beichte zum gegenwärtigen Zeitpunkt empfohlen werden kann.
Das Beichtgespräch ist in einem Raum (möglichst Kirche/Kapelle) zu führen, der groß genug ist. Bei einem solchen Beichtgespräch ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhal-ten. Für beide Gesprächsteilnehmer besteht Mundschutzpflicht.
Alle hier aufgeführten Kriterien gelten auch für die Führung von Seelsorgegesprächen.
5. Trauungen
Die Regelung vom 07.04.2020 ist aufgehoben. Damit sind
Trauungen ab Montag, 11.05.2020 bei Einhaltung der Abstandsregeln (von denen das Brautpaar ausgenommen ist) wieder möglich. Dabei muss die begrenzte Anzahl der Teilnehmer berücksichtigt werden, die eine Kirche aufnehmen darf. Gesang und Musik sind nur in eingeschränkter Weise möglich.
Chöre oder größere Instrumentalensembles können nicht zum Einsatz kommen.
6. Krankenkommunion/ Krankensalbungen
Selbstverständlich gilt es auch in diesen Zeiten, den Schwerkranken und Sterbenden beizustehen. D.h. die Spendung der Krankensalbung und der Wegzehrung ist weiterhin möglich, aber nur in besonders dringenden Fällen und unter Einhaltung strengster hygienischer Auflagen.
Da es sich um besondere Risikogruppen handelt, ist besondere Sorgfalt angebracht.
Der Priester muss zum eigenen Schutz und zum Schutz des Kranken und seiner Mitbewohner/innen Mund-Nase-Schutz und ggf. Schutzkleidung tragen.
Folgende Fragen sind vor jedem Besuch eines Seelsorgers sinnvoller Weise zu stellen:
- Haben Sie derzeit Symptome einer Erkrankung? (Schnupfen, Husten, etc.)
- Haben Sie derzeit erhöhte Körpertemperatur/Fieber?
- Hatten Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Menschen, bei denen ein Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung vorliegt oder bestätigt wurde?
Krankenbesuche / Seelsorgsbesuche
Ein Besuch in einem Krankenhaus oder Altenheim oder Pflegeheim ist nach den derzeit geltenden Vorschriften nur möglich zur Sterbebegleitung, auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen und im ausdrücklichen Einvernehmen mit der Leitung des jeweiligen Krankenhauses oder Heimes.
7. Beerdigungen / Begräbnisse
Für Beerdigungen gelten die Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums vom 23.04.2020. Hier wird genannt, unter welchen Voraussetzungen derzeit eine Beerdigung stattfinden kann.
Für die Feier eines Requiems gelten derzeit dieselben Regeln wie für jeden öffentlichen Gottesdienst (siehe bayer. Schutzkonzept). Im Blick auf die Teilnehmerbeschränkung kann eine allgemeine Einladung zur Teilnahme an der Feier (auch von den Angehörigen) nicht ausgesprochen werden.
Gerade in dieser sensiblen Situation sind Komplikationen durch eine mögliche Abweisung an der Kirchentür zu vermeiden, indem vorher klar kommuniziert wird, welche Anzahl an Personen am Gottesdienst teilnehmen kann. Die Angehörigen müssen 2 Tage vor dem Requiem / Trauergottesdienst dem Pfarrbüro eine Liste mit den Namen, Adressen und Telefonnummern aller Teilnehmer am Gottesdienst übergeben, um ggf. eine Infektionskette nachvollziehen zu können.
Bitte beachten: Bei Beerdigungen weiterhin derzeit max. 15 Personen lt. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege). Dies bedeutet, dass dringend davon abzuraten ist in Todesanzeigen bereits den Zeitpunkt von Requien zu kommunizieren, da diese aufgrund der Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht als allgemein zugänglicher, öffentlicher Gottesdienst zu betrachten sind.
8. Gottesdienste im Freien
Gottesdienste im Freien sind unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben (vgl. Schutzkonzept für Gottesdienste) möglich. Dabei muss beachtet werden, dass eine Realisierung der Schutzmaßnahmen im Freien zusätzliche Erfordernisse mit sich bringt, v.a die Gewährleistung der Begrenzung der Teilnehmerzahl von maximal 50 Personen und das Einhalten der Abstandsregel von 1,5 m im Freien. Mit dieser Möglichkeit sollte nur sehr behutsam umgegangen werden und vorher genau geprüft werden, ob die bestehenden Vorgaben auch wirklich eingehalten werden können.
9. Bittgänge / Wallfahrten
Gemeinschaftliche Bittgänge/Prozessionen und Wallfahrten sind derzeit nicht möglich und abzusagen.
Bittgottesdienste werden in folgender Form begangen: Die Hl. Messe wird in diesem Anliegen gefeiert, am Ende kann der Priester – ähnlich wie an Fronleichnam – mit dem Kreuzpartikel vor das Kirchenportal ziehen und den Ort und die Fluren segnen. Gottes-dienste im Freien sind nur unter strenger Beachtung der einschlägigen Vorgaben möglich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben liegt vor Ort.
10. Fronleichnam
Fronleichnamsprozessionen finden in diesem Jahr nicht statt. Am Fronleichnamstag wird unter Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes in der Kirche die Heilige Eucharistie gefeiert. Nach dem Segen der Gläubigen kann der Priester (ggf. mit liturgischem Dienst, nicht in Pro-zession mit den Gläubigen) mit dem Allerheiligsten vor den Eingang der Kirchentüre ziehen und dort in alle vier Himmelsrichtungen mit dem Allerheiligsten für den Ort den Eucharistischen Segen spenden. Anstelle einer eucharistischen Prozession kann in den Pfarrgemeinden im Anschluss an die Eucharistiefeier eine eucharistische Anbetung begangen werden.
11. Pfarrfeste
Aufgrund der aktuellen Situation sind Pfarrfeste oder ähnliche Veranstaltungen bis auf weiteres abzusagen bzw. zu verschieben.
12. Ausflüge/Pfarreifahrten/Jugendfahrten
Aufgrund der aktuellen Situation sind Gruppenausflüge, sowie Pfarrei- und Jugendfahrten und Zeltlager bis auf weiteres abzusagen bzw. zu verschieben.
13. Rosenkränze / Andachten / eucharistische Anbetung
Bei allen nicht-eucharistischen Gottesdienstformen (z.B. Wortgottesdienste, Andachten) gelten die Bestimmungen des Schutzkonzeptes (Mundschutz, Abstandsregelungen, Hygienevorschriften, begrenzte Teilnehmerzahl, Ordnungsdienst). Rosenkränze und Andachten, bei denen die Teilnehmer, mehr als bei der hl. Messe beten und singen, sind zurzeit in gemeinschaftlicher Form in der Kirche nicht möglich. Die stille Anbetung des (ausgesetzten) Allerheiligsten ist bei Wahrung der Vorschriften des Schutzkonzeptes möglich. (Stand v. 07.05.2020).